Mit schöner Regelmäßigkeit – zum Jahresende mit steigender Tendenz – flattern einer großen Zahl von Stromkunden Ankündigungen über neue Preisrunden ins Haus. Nicht immer liegen der Verteuerung der Tarife nur nachvollziehbare Gründe wie Steuererhöhungen, gestiegene Netzengelte & Co. zugrunde. Besonders in den Fällen, in denen der Stromlieferant auf seine eigene Gewinnmaximierung abzielt, hat der genervte Verbraucher Mittel und Wege, sich zu wehren.
Der feine Unterschied: Grundversorgung vs. Sondervertrag
Als Grundversorger definiert sich regelmäßig das Energieunternehmen, welches in einer Stadt oder Region die meisten Haushalte mit Strom versorgt. Meist sind dies die Stadtwerke oder die regionalen Netzbetreiber. Diese Unternehmen sind per Gesetz zur Stromlieferung verpflichtet. Wer sich selbst nicht aktiv um einen anderen, alternativen Energieversorger bemüht, bleibt regelmäßig in den teureren Tarifen dieser Anbieter. Gerät ein „alternatives Lieferunternehmen“ in Schwierigkeiten oder geht in Konkurs, so werden die betroffenen Kunden von der gesetzlich verankerten Grundversorgung aufgefangen. Eine Kündigung der Grundversorgung und ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist jederzeit möglich: Die Grundversorgung kann mit einer Frist von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen – gekündigt werden.
Anders verhält es sich bei den günstigeren Sonderverträgen, wie sie von den individuellen Energieunternehmen angeboten werden. Hier gelten die zugrundeliegenden, vertraglich fixierten Laufzeiten von teilweise bis zu 24 Monaten, an die der Kunde zunächst einmal grundsätzlich gebunden ist. Ein vorzeitiger Ausstieg ist nur über eine Sonderkündigung möglich, die allerdings rechtlich zulässig und belastbar sein muss.
In die Kategorie Sondervertrag fallen auch die speziell modifizierten, attraktiveren Laufzeitverträge der Grundversorger, die sich auf diesem Weg neben der gesondert zu betrachtenden Grundversorgung am Wettbewerb auf dem Strommarkt positionieren.
Nicht immer vorbildlich: Transparenz wäre Pflicht
Grundsätzlich steht dem Verbraucher mit Sondervertrag bei einer Strompreiserhöhung nach § 41 Abs.3 EnWG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Allerdings gibt es Gründe, die dieses Recht ausschließen:
– die Preiserhöhung basiert auf gesetzlichen Änderungen (Konzessionsabgabe, Steuern, EEG-Umlage)
– der Vertrag einhält wirksame Klauseln zur Preiserhöhung
– die Erhöhung wird im Zuge dieser Klauseln nachvollziehbar begründet
Gerade bei den letzten beiden Punkten weisen Verbraucherschutzverbände seit langem darauf hin, dass die Mehrzahl der AGBs und Klauseln aufgrund fehlender Transparenz und rechtlich unzulässigen Formulierungen unwirksam und angreifbar sind. Besonders verwerflich ist in diesem Zusammenhang die gängige Praxis, zusätzliche Preiserhöhungen in den gesetzlich erlaubten zu „verstecken“. Die Chancen für einen gelungenen vorzeitigen „Ausstieg“ aus solchen Verträgen stehen aus den Erfahrungen der Praxis besonders gut.
Der richtige Weg: Kündigung oder Widerspruch?
Im Fall der Strompreiserhöhung stehen den betroffenen Kunden somit unter den beschriebenen Voraussetzungen immer ein Sonderkündigungsrecht zu. Als Alternative dazu bietet sich die Rechtsform des Widerspruchs an: Der Verbraucher teilt dem Versorger mit, dass er die erhöhten Entgelte nicht zahlen wird. Die Widerspruchsform empfiehlt sich besonders in den Fällen, in denen der Kunde einen günstigen Tarif beibehalten möchte. Sollte der Versorger im Gegenzug mit einer Kündigung des Vertrages drohen, ist das kein Grund zur Beunruhigung, da hier automatisch die Grundversorgung einspringt. Im Zweifelsfall bieten Verbraucherschutzzentralen und örtliche Energieberater ihre Hilfe an. Stellt sich der Energielieferant quer, ist das Anrufen der Schlichtungsstelle Energie oder das Konsultieren eines Fachanwaltes probates Mittel zur Lösung des Problems.
Schnell und nachvollziehbar reagieren
Nach der Ankündigung des Stromanbieters, seine Preise zu erhöhen, bleibt bei Sonderverträgen nicht viel Zeit, mit einer Kündigung zu reagieren. Derzeit ist hierfür eine Frist von 14 Tagen vorgesehen. Es empfiehlt sich immer, die Schriftform zu wählen, und die Korrespondenz durch Einschreibe-Belege zu dokumentieren. Für Rückforderungen oder Widersprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Preisvergleiche nutzen, authentische Kundenbewertungen analysieren
Um nach erfolgter Sonderkündigung nicht in die teurere Grundversorgung zu rutschen, sollte der Wechsel zum neuen Energieversorger nahtlos erfolgen. Hierbei lohnt sich ein sorgfältiger Vergleich der Stromananbieter durch Seviceportale, wie auf dieser Seite oder auf Verivox. Sehr übersichtliche und umfassende Vergleichsmöglichkeiten bieten hierbei entsprechende Portale im Internet. Unabhängige Internetforen und authentische Erfahrungsberichte oder Kundenbewertungen können die Suche und die Entscheidung zusätzlich erleichtern. Ist der individuell passende Stromversorger gefunden, spricht nichts dagegen, diesen schon vor Wirksamkeit der Kündigung beim Altversorger anzusprechen. Der neue Lieferant wird den Wunsch zum Wechsel schon aus eigenem Interesse heraus beratend und unterstützend begleiten.
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