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Freitag, 1. Dezember 2023

Bewirtunskosten sicher von der Steuer absetzen

Bewirtunskosten sicher von der Steuer absetzen
Donnerstag, 18.02.2016 Ein gelungenes Mahl mit Geschäftspartnern im angenehmen Ambiente eines guten Restaurants ist für viele Anlass, eine ordentliche Rechnung zu verlangen. Nicht nur, um die teilweise hohen Ausgaben im Blick zu behalten, sondern vor allem, um die jährliche Steuerlast zu senken.

Generell gilt, dass Ihr als Unternehmer die Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen als Betriebsausgaben geltend machen könnt. Laut entsprechender Urteile des Bundesfinanzhofes können sogar Angestellte unter Berücksichtigung einiger Punkte Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Abzug ist dabei bereits seit 2004 auf 70 Prozent der Ausgaben beschränkt. Ihr könnt als Unternehmer aber außerdem die in die Rechnung einbezogene Umsatzsteuer zu 100 Prozent als Vorsteuer geltend machen.

Um das Geschäftsessen steuerlich absetzen zu können, dürft Ihr selbstverständlich nicht zu Euch nach Hause einladen, sondern müsst Euch "extern", sprich in einer Gaststätte oder in einem Restaurant, bewirten lassen. Schließlich spricht man ja von den so genannten "externen Bewirtungskosten". Außerdem wird ein geschäftlicher Anlass vorausgesetzt, der in den meisten Fällen die Einladung privater Freunde und Bekannte ausschließt.



Sind die nötigen Voraussetzung erfüllt, erkennt der Fiskus Eure Ausgaben einschließlich weiterer im Zuge der Einladung anfallender Kosten wie Garderobe, Taxi oder ähnliches an. Man sollte allerdings nicht übertreiben. Erscheinen dem Finanzamt die Kosten als nicht angemessen, kann es sich, wie wir alle wissen, durchaus quer stellen. Außerdem muss die Rechnung ausführlich Aufschluss geben über das von Euch gewählte Restaurant inklusive Steuernummer sowie über den Gastgeber, Eure Gäste, Ort und Zeitpunkt der Bewirtung und vieles mehr. Liegt der Gesamtbetrag Eurer Rechnung nicht über 150 Euro, so handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung, die nicht zwingend alle Angaben beinhalten muss. Es gilt allerdings einheitlich für jede Rechnung, dass alle Teilnehmer aufgeführt werden müssen, inklusive des Gastgebers.

Wer sich jetzt noch Sorgen um das Trinkgeld macht, der kann sich darauf verlassen, dass das Finanzamt den Gesamtbetrag der Rechnung meist entsprechend aufrundet. Solltet Ihr sehr großzügig mit Trinkgeldern sein, freut sich nicht nur der Kellner, sondern auch Ihr, vorausgesetzt die Summe wird vom Kellner unterschrieben. Dann erkennt das Finanzamt auch diese Ausgabe an.

Muster für Rechnungen, die alle nötigen Angaben enthalten, sowie weitere Tipps zum Thema "externe Bewirtungskosten" findet Ihr im Internet, und zwar im Lexikon der Betriebsausgaben.

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