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Montag, 4. Dezember 2023Kindergeld - Antrag auf Kindergeld für Kinder über 18 Jahre 

Kindergeld und Kinderfreibetrag sichern
Während Kindergeld und Kinderfreibeträge bis 2011 für volljährige Kinder unter 25 entfielen, die netto mehr als 8.004 Euro jährlich verdienten, kommt es seit 2012 nicht mehr auf die Einkommenshöhe der Volljährigen an. Grundsätzlich gilt, dass Kinder jetzt so viel Einkommen haben können, wie sie wollen, der Kindergeldanspruch der Eltern bleibt davon unberührt, ebenso steuerliche Kinderfreibeträge. Laut Neuregelung der Bundesregierung besteht der Rechtsanspruch auf Kindergeld ohne Prüfung auch bei Zusatzverdienst. Eine ausreichende steuerliche Freistellung erfolgt bei Kindergeldbezug in der Regel automatisch.
Nachweise zu Ausbildung, Ausbildungssuche oder Arbeitslosigkeit
Auch höheres Arbeitslosengeld, Kinderzuschlag, Riester-Zuschlag oder Werbungskosten müssen nicht mehr belegt werden. Selbst höhere Kapital- oder Mieteinkünfte haben auf den Kindergeldbezug keinen Einfluss mehr. Der Familienkasse müssen lediglich entsprechende Nachweise zu Ausbildung, Ausbildungsplatzsuche, Studienplatzbewerbung oder Arbeitslosigkeit vorgelegt werden.
Regeln zur Zahlung des Kindergeldes bei Erstausbildung
Befindet sich Euer Kind in einer Erstausbildung, so spielt die Ausbildungsvergütung beim Kindergeldantrag keine Rolle mehr. Zu hohe Ausbildungsvergütungen oder auch ein zusätzlicher Job sind nicht länger ein Hindernis. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist Euch das Kindergeld jetzt sicher, egal ob Euer Kind zur Schule geht, studiert oder eine andere Erstausbildung absolviert.
Regeln zur Zahlung des Kindergeldes bei Zweitausbildung
Wenn Euer Sprössling bereits die zweite Ausbildung oder ein Anschlussstudium beginnt, wird ebenfalls in der Regel bis zum 25. Geburtstag Kindergeld gezahlt. Sollte Euer Kind allerdings neben der Ausbildung in einem Job mit mehr als 20 Stunden pro Woche zusätzliches Geld verdienen, wird die Zahlung des Kindergeldes bei der zweiten Ausbildung eingestellt.
Ausbildungssuche oder Bewerbung an der Uni
Falls Euer Kind noch auf der Suche nach einer geeigneten Ausbildung sein sollte oder nach Erstausbildung eine zweite anstrebt, entfällt das Kindergeld nicht, wenn die Ausbildungssuche entsprechend nachgewiesen wird. Sollte sich Euer Kind für ein Studium entscheiden, kann die Studienplatzsuche beispielsweise durch eine Bewerbung für einen Studienplatz an der gewünschten Hochschule belegt werden. Wird hingegen ein Ausbildungsplatz gesucht, müssen angehende Azubis regelmäßige bei der Arbeitsagentur vorstellig werden.
Während der Ausbildungsplatzsuche können Volljährige ohne Hindernis einen Vollzeitjob ausüben. Der Kindergeldanspruch der Eltern bleibt trotzdem bestehen. Wird dagegen schon eine zweite Ausbildung angestrebt, gilt die oben genannt 20-Stunden-Regel.
Nachteil für arbeitslos gemeldete Kinder
Arbeitslosen Kindern, die weder ihre Ausbildungsplatzsuche nachweisen, noch sich für einen Studienplatz bewerben, wird Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Jobs dürfen in diesem Fall nicht die 400-Euro- Marke überschreiten, da hier laut Bundesfinanzministerium die 20-Stunden-Regel nicht mehr greift. Am günstigsten sieht die Sache für die Kinder aus, die nicht nur einen Job, sondern gleichzeitig noch nach einem Ausbildungsplatz suchen. Ausbildungssuchende erhalten schließlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.
Ohne Kindergeldantrag geht gar nichts
Viele Eltern, die im letzten Jahr keine Kindergeldzahlungen mehr erhalten haben, haben nun einen Anspruch auf Kindergeld. Wer sich monatlich 184 Euro Kindergeld nicht entgehen lassen möchte, der muss sich allerdings die Mühe machen und einen entsprechenden Kindergeldantrag bei der Familienkasse einreichen, denn ohne Antrag läuft gar nichts.
Merkblatt und Formular zum Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit
Rundum informiert werdet Ihr auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Diese bietet Euch sowohl ein Merkblatt Kindergeld 2015 zum kostenlosen Download als auch sämtliche Formulare zur Antragstellung. Wer möchte, der kann das Kindergeld auch online beantragen.
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