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Geizkragen.de - Das Magazin

Dienstag, 14. Februar 2012

Finanzamt: Falsch adressierte Einsprüche müssen weitergeleitet werden

Freitag, 29.09.2006 Eine Finanzbehörde, die einen offensichtlich an ein anderes Finanzamt gerichteten, aber falsch adressierten Einspruch erhält, ist verpflichtet, diesen an die richtige Behörde weiterzuleiten. Im betreffenden Fall hatte ein Geschäftsmann seinen Einspruch versehentlich an das falsche Finanzamt gesendet. Anstelle den Einspruch weiterzuleiten, hatte die zuständige Sachbearbeiterin den Brief jedoch ungeöffnet abgelegt. In dem sich nunmehr anschließenden Prozess, ging der Bundesfinanzhof davon aus, die Einspruchsfrist für den Antragsteller sei in einem solchen Fall abgelaufen, der Ursprungsbescheid somit rechtskräftig. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BFH in einem aktuellen Beschluss auf, auch Finanzbehörden seien verpflichtet, dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. BVerfG (Az.: 1 BvR 476/01)


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