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Samstag, 11. Februar 2012

Schimmelbefall und weitere Gründe für Mietminderung

Schimmelbefall und weitere Gründe für Mietminderung
Donnerstag, 30.06.2011 Der Traum vom eigenen Heim steht bei vielen an erster Stelle auf dem persönlichen Wunschzettel. Doch ab und an ist es auch ganz erfreulich "nur" Mieter eines Häuschens oder auch einer Wohnung zu sein. Dann nämlich, wenn größere Reparaturen im gemieteten Heim nötig werden oder andere Mängel das gemütliche Wohnen empfindlich stören. Hier muss schließlich der Vermieter als Eigentümer ran und dafür sorgen, dass diese sogenannten Mietmängel abgestellt werden.

Was aber, wenn dieser Euch von Monat zu Monat mit wechselnden Ausreden vertröstet oder – im schlimmsten Falle - gar keine Reaktion zeigt, während bei Euch der Regen durch das undichte Dach tröpfelt, es gehörig durch die Fensterritzen zieht oder die Heizung in den Wintermonaten beschließt, ihren Geist aufzugeben.

Klar, dass Ihr dies als Mieter nicht tatenlos hinnehmen müsst, solange Ihr nicht selbst den Mangel verursacht habt. Stattdessen steht Euch unter bestimmten Umständen zu, die Miete zu kürzen - wie Juristen sagen, zu mindern. Wichtig ist, dass ein Mangel vorliegt, Eure Wohnung sich also nicht mehr vertragsgemäß nutzen lässt.

Klar, dass Kleinigkeiten wie die defekte Glühbirne im Treppenhaus keine Mängel sind. Nicht nötig ist übrigens, dass der Vermieter selbst Schuld am Mangel hat. So könnt Ihr auch bei nervendem Baulärm aus der Nachbarschaft oder durchdringendem Frittengeruch aus dem neu eröffneten nahe gelegenen Restaurant die Miete kürzen, obwohl den Vermieter hierfür keine Verantwortung trifft.

Vor jeder Mietkürzung ist es unbedingt nötig, den Vermieter genau über den Mangel zu informieren, damit dieser überhaupt die Chance hat, tätig zu werden. Außerdem ist es wichtig, eine realistische Frist zu bestimmen, in welcher der Mangel beseitigt werden soll. Die Info über den Mangel muss geschehen, sobald Euch der Mangel aufgefallen ist. Meldet Ihr Euch nämlich nicht und zahlt monatelang klaglos Eure Miete weiter, gebt Ihr nach Meinung der Gerichte damit zum Besten, dass Euch der Umstand nicht stört und Ihr großzügig auf eine Minderung verzichtet.



Nun zur wichtigen Frage, in welcher Höhe die Miete gekürzt werden darf. Natürlich hängt die Höhe in erster Linie von der Schwere des Mangels ab. Wie sooft bei den Juristen kommt es da ganz auf den Einzelfall an. Wie viel Prozent jeweils von der Kaltmiete abzuziehen sind, haben Gerichte in Hunderten von Urteilen entschieden. Diese sind in einer Mietminderungstabelle zusammengestellt und geben Euch grobe Richtwerte, wie viel Prozent der Miete Ihr bei den häufigsten Mietmängeln einbehalten dürft.

Aber Achtung: Kürzt Ihr die Miete zu stark, geratet Ihr mit dem unberechtigt einbehaltenen Teil in Mietrückstand. Summiert sich der Betrag innerhalb der Monate auf die Höhe von zwei Monatsmieten, gibt das Eurem Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Also bitte, beim Miete kürzen nicht allzu stark in die Vollen gehen ;-)

Die Höhe der Mietminderung könnt Ihr auf der Webseite des Rechtsanwalts Thomas M.R. Disqué online berechnen.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema findet Ihr außerdem auf der Seite der Kanzlei Kaßing in München.


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