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Geizkragen.de - Das Magazin

Dienstag, 29. Mai 2012

eBay: Widerruf ohne Grenzen?

Sonntag, 14.11.2004 Wie der Geizkragen bereits berichtete gilt nach dem neuesten BGH-Urteil, dass Ihr als privater Käufer von einem gewerblichen Anbieter in einer Internet-Auktion Widerrufs- oder Rückgaberecht genießt. Dies setzt an dem Tag ein, an dem Ihr die gekaufte Ware erhaltet. Ab diesem Zeitpunkt habt Ihr zwei Wochen Zeit, den Artikel zu prüfen und zu überdenken, ob Ihr ihn behalten oder wieder loswerden wollt. Diese Zwei-Wochen-Frist ist jedoch nur dann gültig, wenn Ihr vorher vom Verkäufer über das Widerrufs- und Rückgaberecht informiert wurdet.

Wenn der Verkäufer es versäumt, Euch über das Widerrufsrecht zu belehren, erlischt das Widerrufsrecht praktisch nie! Das heißt, dass Kaufverträge noch Monate später widerrufen werden können. Das gilt allerdings "nur" für Kaufverträge, die seit dem 1. November 2002 abgeschlossen wurden. Bei allen Verträgen, die davor gemacht wurden, ist das Widerrufsrecht bereits nach sechs Monaten erloschen.



Will der Verkäufer weitere Unkosten vermeiden, dann ist er außerdem dazu verpflichtet, Euch als Käufer darüber zu informieren, dass Ihr bei einer möglichen Wertminderung der Ware Wertsersatz leisten müsst, wenn der Artikel beschädigt oder benutzt zurückgegeben wird. Versäumt er dies ebenfalls, dann liegt der Verlust auf seiten des Verkäufers. Weitere Details zum aktuellen BGH-Urteil könnt Ihr auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs einsehen.

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