Geizkragen.de - Das Magazin
Dienstag, 29. Mai 2012
Teil 5 - Wie das Finanzamt eBay-User unter die Lupe nimmt 
Für wen sich genau die Fahnder interessieren, liegt auf der Hand: bei jedem, der regelmäßig auf dem virtuellen Flohmarkt als Käufer oder Verkäufer in Erscheinung tritt, besteht nach Auffassung des Finanzamtes zumindest die Möglichkeit, dass es sich um einen Betreiber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 EStG handeln könnte.
Laut § 15, Abs. 2 EStG gilt derjenige als Betreiber eines Gewerbe- betriebes, der sich selbstständig nachhaltig auf dem Markt betätigt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind. Den Paragraph 15 des Einkommenssteuergesetzes findest Du in aller Ausführlichkeit hier.
Die Einstufung als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind nicht ohne: es fallen Gewerbe- und Umsatzsteuer an.
Doch keine Angst, nicht jeder, der dem Internetauktionshaus regel- mäßige Besuche abstattet, um auf Schnäppchenjagd zu gehen oder seinen alten Plunder aus dem Keller zu versteigern, ist gleich ein Kandidat fuer die Steuerfahnder. Es muss sich schon nachweislich um eine Vielzahl von Transaktionen handeln, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Dies festzustellen fällt allerdings nicht schwer, denn das Bewertungs- und Punktesystem bei eBay gibt den Fahndern genügend Hinweise, wie oft jemand als Käufer und Verkaeufer bereits tätig war. Da die Geschäftsbedingungen von eBay es zudem zulassen, personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafés, Zeit, Art, Dauer, Inhalt und Häufigkeit zu speichern, ist es fuer die Fahnder ein leichtes Spiel, fündig zu werden. Wird das Finanzamt erst mal aufgrund einer sichtlichen Häufung von Käufen und Verkäufen auf einen User aufmerksam, so verfolgt es die Spur weiter. Die nötigen Daten, die sich hinter einer Email-Adresse verstecken, werden ermittelt und dann wird beim zuständigen Finanzamt die Steuerakte geprüft.
Auch diejenigen, die zugunsten einer vermeintlichen Anonymität die Nutzung mehrerer Pseudonyme positiven Bewertungspunkten bei eBay vorziehen, stellen für die Fahnder kein grosses Problem dar. Ein entsprechendes Gespräch mit den zuständigen Internet-Providern der Email-Adressen oder dem Internetauktionshaus schafft schnell Klarheit, denn diese Unternehmen sind ebenso wie Banken nach den Steuergesetzen zur bedingungslosen Auskunft gegenueber den Steuerbehörden verpflichtet.
Falls es tatsaechlich passieren sollte, dass die Fahnder Dich näher in Augenschein nehmen, weil Du einmal zuviel Deine kultige Punk Royal Hose bei eBay verkauft hast ;-) so musst Du Dich auf einiges gefasst machen, denn die Jungs sind zu so einigem berechtigt.
Aber, Spaß beiseite, denn schliesslich handelt es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat und dementsprechend wird gerade bei Steuersündern, die das Internet als ihre Plattform nutzen, meistens eine "gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung" (§ 370 A der Abgabenordnung) vermutet, die den Ermittlern entsprechende Vollmachten zubilligt: Sie dürfen nicht nur den Beschuldigten vernehmen, sondern auch Dritte befragen, das Telefon abhören, Türen aufbrechen und Räume durchsuchen sowie Beweismittel beschlagnahmen. Besteht der Verdacht auf "Flucht- und Verdunkelungsgefahr", so dürfen dem Verdächtigten sogar Handschellen angelegt werden.
Wer wider Erwarten von einer Hausdurchsuchung betroffen sein sollte, der sollte in jedem Fall einen Steuerberater zu Rate ziehen und sich beschlagnahmte Unterlagen o.ä. schriftlich von den ermittelnden Beamten bescheinigen lassen.
Fazit: Falls Du tatsächlich "im großen Stil" als Käufer und Verkäufer in Internetauktionshaeusern wie eBay tätig bist, so solltest Du einen Steuerberater hinzuziehen. Auch eBay weist in seinem Akkreditierungsformular, dass Du als Mitglied elektronisch unterschreiben musst, darauf hin, dass bei einer entsprechenden Form des Handels im Zweifel ein Steuerberater zu Rate gezogen werden sollte.
Denn - "Dummheit schützt vor Strafe nicht" - will sagen, dass es für den Fiskus keinen Unterschied macht, ob vorsätzlich oder aus Unwissenheit Steuern hinterzogen werden, die Nacherhebungen und die Zinsen fallen gleich aus, nur bei der Bemessung der Strafe hat dies eine Bedeutung.
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