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Samstag, 31. Juli 2010

Arbeitsrecht: Mündlich ausgesprochene Kündigung oder Aufhebungsvertrag hat keinen Bestand

Samstag, 09.10.2004 Schnell ist es passiert, es gibt Probleme am Arbeitsplatz, ein Wort gibt das andere und plötzlich hat man sich gegenüber seinem Cheffe im Zorn zu einer mündlichen Kündigung hinreissen lassen. Beharrt der Chef auf der Wirksamkeit einer solchen mündlichen Kündigung, sitzt der Arbeitnehmer grundsätzlich am längeren Hebel.

Kündigungen des Arbeitvertrages bedürfen nämlich nach §623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schriftform, um wirksam zu sein. Davon könne "nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden" so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Arbeitnehmer verstosse auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich nach der Kündigung oder einem mündlich ausgehandelten Aufhebungsvertrag später plötzlich auf die fehlende Schriftform berufe. Wie das BAG in seiner Urteilsbegründung klarstellte, soll gerade die notwenige Schriftform vor völlig übereilten Kündigungen schützen und habe eine Warnfunktion, später eine Beweisfunktion. Im zu entscheidenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin eines Baustoffhandels nach einem heftigen Streit mit der Geschäftsführerin mündlich gekündigt und nach Angaben des Unternehemens ebenfalls mündlich mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden erklärt. Später wollte die Arbeitnehmerin von einer Kündigung nichts mehr wissen. Das BAG gab der Angestellten Recht und entschied, das Arbeitsverhältnis bestehe fort.
(Urteil des BAG in Erfurt vom 16. September 2004, Az.: 2 AZR,659/03



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