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Freitag, 10. Februar 2012
Arbeitsrecht: Mündlich ausgesprochene Kündigung oder Aufhebungsvertrag hat keinen Bestand
Kündigungen des Arbeitvertrages bedürfen nämlich nach §623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schriftform, um wirksam zu sein. Davon könne "nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden" so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Arbeitnehmer verstosse auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich nach der Kündigung oder einem mündlich ausgehandelten Aufhebungsvertrag später plötzlich auf die fehlende Schriftform berufe. Wie das BAG in seiner Urteilsbegründung klarstellte, soll gerade die notwenige Schriftform vor völlig übereilten Kündigungen schützen und habe eine Warnfunktion, später eine Beweisfunktion. Im zu entscheidenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin eines Baustoffhandels nach einem heftigen Streit mit der Geschäftsführerin mündlich gekündigt und nach Angaben des Unternehemens ebenfalls mündlich mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden erklärt. Später wollte die Arbeitnehmerin von einer Kündigung nichts mehr wissen. Das BAG gab der Angestellten Recht und entschied, das Arbeitsverhältnis bestehe fort.
(Urteil des BAG in Erfurt vom 16. September 2004, Az.: 2 AZR,659/03
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