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Samstag, 25. Mai 2013
Werbungskosten - Aufwendungen für Studium oder Ausbildung steuerlich absetzbar 
Davon träumt sicher so mancher junge Berufstätige, dass die durch Ausbildung oder Studium entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden können. Eigentlich nur gerecht, denn schließlich hat man als Student oder Auszubildender nicht nur jede Menge Kosten am Hals, sondern auch viel Zeit investiert, ohne für die erbrachten Leistungen jemals Geld kassiert zu haben. Bisher interessierte das aber keinen.
Im besten Fall war es möglich, Kosten bis maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend zu machen, vorausgesetzt es wurde parallel zu Ausbildung oder Studium steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaftetet. Diese doppelte Belastung ist aber für viele nicht leistbar. Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung waren dagegen bisher klar im Vorteil, da sie ihre Kosten durchaus steuerlich geltend machen können.
Erststudium und Ausbildung als Werbungskosten absetzbar
Nun hat der Bundesfinanzhof erstmals in zwei Urteilen vom 28. Juli 2011 (Az.: VI R 38/10; Az.: VI R 7/10) zugestimmt, dass Ausbildungs- oder Studienkosten vom steuerpflichtigen Einkommen in den ersten Jahren der Berufstätigkeit abgesetzt werden können. Darüber dürften sich viele junge Berufstätige freuen, auch wenn es keine Garantie für den Werbungskosten-Abzug gibt. Zum einen hat das Bundesfinanzministerium noch nicht zugestimmt und zum anderen müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein.
Urteil gilt rückwirkend
Im Grunde genommen alle Studenten und Azubis an Schulen, die während ihrer Ausbildungszeit kein eigenes Einkommen erwirtschaften. Da das Urteil des Bundesfinanzhofes zudem rückwirkend gilt, könnt Ihr bis zu vier Jahre rückwirkend Eure Ausbildungskosten für Erststudium oder Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten vom Einkommen absetzen.
Welche Aufwendungen sind steuerlich absetzbar?
Absetzbar sind alle Kosten, die Euch durch die Ausbildung direkt entstanden sind wie Semesterbeiträge, Schulgeld, Prüfungsgebühren, Fachbücher, Büromaterialien, Kopien, Fahrten zum Ausbildungsort, aber auch Kosten, die Euch durch ausbildungsbedingte doppelte Haushaltsführung entstanden sind. Laufende steuerpflichtige Einnahmen aus einem Nebenjob, nicht aber aus einem steuerfreien Minijob, mindern Eure Ausgaben. Außerdem müsst Ihr für die Ausbildungskosten selbst aufkommen und nicht etwa Eure Eltern. Quittungen und Rechnungen werden nur dann anerkannt, wenn diese auf Euren Namen lauten.
Da laut Urteil ein Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf beziehungsweise dem Studium und Eurem später ausgeübten Beruf bestehen sollte, kommt Ihr wohl eher nicht in den Genuss, Werbungskosten abzusetzen, wenn Ihr beispielsweise Psychologie studiert habt, danach aber einen Currywurststand eröffnet. Letztlich entscheidet dies aber das jeweilige Finanzamt.
Was zu tun bleibt – Steuererklärungen bis 2007 abgeben
Bis zum 31. Dezember 2011 solltet Ihr Eure Steuererklärungen bis 2007 beim Fiskus einreichen, denn wenn Ihr bis nächstes Jahr wartet, könnt Ihr nur noch bis 2008 Steuererklärungen abgeben. Dazu müsst Ihr für jedes Steuerjahr den Mantelbogen ausfüllen und sämtliche Belege zusammensuchen. Wenn Ihr alle Ausbildungskosten zusammengerechnet habt, tragt Ihr diese für jedes Jahres in der Anlage N als Werbungskosten ein. Zudem müsst Ihr jeder Steuererklärung einen Antrag auf Verlustfeststellung beilegen. Als Steuerzahler könnt Ihr bis zu 44 Prozent Steuern sparen, wenn Ihr Euch die Arbeit macht. Das lohnt sich, oder?
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